§ 1 Geltungsbereich
- Die nachstehenden Teilnahmebedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von Feminess, Inhaberin Frau Marina Friess-Henze, Ueckinghovener Straße 3, 41569 Rommerskirchen, Deutschland („Veranstalterin“) mit ihrem Vertragspartner („Teilnehmerin“), der an ihren Seminare, Workshops, Tagungen, Messen, Konferenzen, andere Veranstaltungen („Veranstaltung“) oder an Beratungen bzw. an einem Coaching teilnimmt.
- Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Teilnehmerin gelten nur, soweit die Veranstalterin ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages / Vertragsgegenstand
- Der Vertrag kommt zustande, wenn die Teilnehmerin das Angebot der Veranstalterin annimmt.
- Die Käuferin einer Eintrittskarte bzw. die Bestellerin einer Teilnahmeberechtigung, die nicht selbst alleinige Teilnehmerin ist (die also nicht die Teilnahmeberechtigung ausschließlich für sich selbst erwirbt oder bestellt), steht dafür ein, dass die Teilnehmerin, die von ihr die Teilnahmeberechtigung erhält, Kenntnis dieser AGB erhält und sie akzeptiert.
- Die Veranstalterin kann einzelne Bestandteile einer Veranstaltung ändern, wenn dies erforderlich ist und damit nicht wesentliche Teile der Veranstaltung verändert werden. Die Teilnehmerin, bzw. die Käuferin/Bestellerin, wenn sie nicht selbst Teilnehmerin ist, hat dann keinen Anspruch auf Minderung oder Erstattung des Eintrittspreises, wenn die Änderung nicht wesentlich und nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist.
- Die Veranstalterin ist berechtigt, einzelne Bestandteile einer Veranstaltung, die als Präsenzveranstaltung vorgesehen sind, als Online-Veranstaltung durchzuführen, wobei die Kommunikation zwischen Referenten, Sprechern und Teilnehmerinnen über Video- und Audiokanäle erfolgt. Die Teilnehmerin, bzw. die Käuferin/Bestellerin, wenn sie nicht selbst Teilnehmerin ist, hat dann keinen Anspruch auf die Minderung oder Erstattung des Eintrittpreises, wenn die Änderung nicht wesentlich und nach den Umständen des Einzelfalls zumutbar ist.
- Die Veranstalterin schuldet, soweit Vorträge, Referate usw. Vertragsgegenstand sind, eine ordnungsgemäße Auswahl von Referenten und Sprechern, ist aber nicht verantwortlich für deren Inhalte und Behauptungen.
Sie kann einzelne Referenten und Sprecher durch andere gleichwertige Referenten und Sprecher ersetzen, soweit dies der Teilnehmerin zumutbar ist und der Zweck der Veranstaltung sowie ihre Inhalte nicht wesentlich verändert werden.
- Die Veranstalterin ist berechtigt, der Teilnehmerin über die von ihr angegebenen Kommunikationsmittel Informationen zur Veranstaltung zukommen zu lassen.
- Das Hausrecht obliegt der Veranstalterin.
- Bei Coachings und Beratungen übernimmt die Veranstalterin keine Gewähr für den Erfolg bei der Umsetzung durch die Teilnehmerin. Die Veranstalterin ist für die Realisierbarkeit bzw. Machbarkeit der Umsetzung nur verantwortlich, wenn Auftragsgegenstand eine konkrete Beratung im Einzelfall ist.
§ 3 Teilnehmergebühren
- Soweit eine Teilnahmegebühr für die jeweilige Veranstaltung erhoben wird, ergibt sie sich aus den Preisangaben oder den Angeboten der Veranstalterin, ebenso Preise für Beratungen und Coachings.
- Alle Abrechnungen erfolgen in Euro. Bei Zahlung mit ausländischen Währungen bzw. Zahlungsmitteln gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu Lasten des Vertragspartners.
- Sämtliche Zahlungen, soweit Teilnahmegebühren oder andere Kosten erhoben werden, sind sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig und zu zahlen, in jedem Fall aber vor Beginn der Veranstaltung, soweit nicht ausdrücklich ein anderes Zahlungsziel vereinbart ist.
- Preise der Veranstalterin verstehen sich bei Veranstaltungen und Start-Up-Beratungen inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Coachings handelt es sich um Netto-Preise zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
- Werden einzelne Leistungen durch eine Teilnehmerin ohne ein Verschulden der Veranstalterin nicht in Anspruch genommen, so werden die vereinbarten Teilnahmegebühren sowie etwa zusätzliche weitere vereinbarte Gebühren und Kosten (z.B. Tagungspauschalen) dennoch fällig.
§ 4 Eintrittskarten, Wiederverkauf, Rücknahme/Umtausch
- Die Eintrittskarten werden, soweit als Versandart der Post- oder Mailversand ausgewählt ist, an die vom Käufer angegebene Adresse verschickt.
- Ist der Preis der Teilnahme ermäßigt, muss der Grund der Ermäßigung zum Zeitpunkt des Veranstaltungsbesuchs vorliegen und auf Anforderung der Veranstalterin durch die Teilnehmerin nachgewiesen werden.
- Der Kauf von Eintrittskarten zum Zweck des gewerblichen Wiederverkaufs ist ohne vorherige Zustimmung der Veranstalterin verboten.
§ 5 Widerrufsrecht: Ausschluss des Widerrufsrechts beim Kauf von Teilnahmeberechtigungen
Beim Kauf der Eintrittskarten besteht für den Käufer, soweit er Verbraucher ist, kein Widerrufsrecht (siehe § 312g Absatz 2 Satz 1 Nr. 9 BGB: Bei einem Vertrag für den Kauf der Eintrittskarten handelt es sich um eine Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigung, da der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht). Der Kauf eines oder mehrerer Tickets ist damit verbindlich. Eine Rücknahme oder ein Umtausch der Eintrittskarten ist nicht möglich.
§ 6 Allgemeine Teilnahmebedingungen
- Die Teilnehmerin ist selbst für die rechtzeitige Anreise, Rückreise und Einhaltung etwaiger Einreisebestimmungen und deren rechtzeitiger Vorbereitung (z.B. Beschaffung ggf. notwendiger Unterlagen) verantwortlich.
- Es ist der Teilnehmerin verboten,
-
-
- den Veranstaltungsablauf zu stören,
- in Gebäuden außerhalb der gekennzeichneten Raucherbereiche zu rauchen,
- strafbare, ordnungswidrige oder allgemein zu missbilligende Handlungen vorzunehmen oder dabei behilflich zu sein oder dazu anzustiften,
- Anlagen und Einrichtungen zu beschmieren, zu beschädigen oder zu entfernen,
- das Veranstaltungsgelände zu verunreinigen,
- Werbung jeglicher Art zu betreiben oder Flugblätter oder sonstige Materialien zu verteilen, sofern dies vom Veranstalter nicht zuvor ausdrücklich und schriftlich erlaubt wurde,
- den Besuch der Veranstaltung zur politischen, religiösen oder anstößigen Meinungsäußerung zu nutzen oder dazu anzustiften,
- die Veranstaltung ganz oder teilweise oder Personen zu fotografieren, zu filmen oder sonst aufzuzeichnen, soweit sich eine Erlaubnis nicht aus § 7 Absatz 2 ergibt.
Bei Verstoß kann die Veranstalterin die Teilnehmerin aus der Veranstaltung verweisen. In diesem Fall hat die Teilnehmerin keinen Anspruch auf Erstattung des Eintrittspreises. Das Recht der Veranstalterin, Schadenersatz geltend zu machen, bleibt unberührt.
Teilnahmebedingungen
- Die Teilnehmerin erklärt mit der Anmeldung das Einverständnis, dass von ihr Bilder, Ton- und Videoaufnahmen angefertigt werden dürfen. Diese können von der Veranstalterin auch zu eigenen Werbezwecken, in Print- und Onlinemedien verbreitet und veröffentlicht werden (dies umfasst die Veröffentlichung der Aufnahmen auf der Homepage www.feminess.de , www.female-speaker.de, www.feminess-kongress.de, die Social Media Kanäle Xing, LinkedIn, Youtube, Facebook, Instagram, Google Plus, den Feminess Newsletter sowie Nachberichte und Pressemitteilungen). Das Einverständnis erfolgt räumlich, inhaltlich und zeitlich unbegrenzt. Die Aufnahmen gibt die Veranstalterin nicht an unbefugte Dritte weiter.
§ 7 Urheberrechte
- Die der Teilnehmerin ausgehändigten Unterlagen und Dateien unterliegen dem Urheberrechtsgesetz auch dann, wenn sie im Einzelfall nicht die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht haben sollten. Die Teilnehmerin darf die Unterlagen und Dateien nur für den Privatgebrauch und im Rahmen der Erlaubnisse des Urheberrechtsgesetzes verwerten.
- Fotoaufnahmen während der Veranstaltung durch die Teilnehmerin sind in der Veranstaltung gestattet, soweit sie lediglich einen unwesentlichen Teil der Veranstaltung aufzeichnen oder die Teilnehmerin sie zu privaten Zwecken erstellt. Die Teilnehmerin ist aber selbst verantwortlich für die Beachtung der Persönlichkeitsrechte anderer Teilnehmerinnen und Dritter sowie sonstiger Rechte Dritter (z.B. Urheberrechte, Eigentumsrechte).
§ 8 Kündigung und Rücktritt der Veranstalterin
- Der Veranstalterin kann den Vertrag 14 Tage vor der Veranstaltung kündigen, wenn die Mindest-Teilnehmerzahl von 200 Teilnehmerinnen bei Kongressen und von 15 Teilnehmerinnen bei Seminaren/Workshops der jeweiligen Veranstaltung nicht erreicht wird oder wenn der vorgesehene Referent ohne Verschulden der Veranstalterin krankheitsbedingt ausfällt und ein Ersatzreferent nicht zur Verfügung steht. Die Teilnehmerin hat in diesem Fall nur einen Anspruch auf Rückerstattung seiner bereits bezahlten Teilnahmegebühren, anderweitige Ansprüche der Teilnehmerin bestehen nicht. Soweit möglich, versucht die Veranstalterin einen Ersatztermin anzubieten, auf den die Teilnehmerin kostenfrei umbuchen kann.
- Die Veranstalterin kann den Vertrag kündigen bzw. den Zutritt zur Veranstaltung verweigern, wenn die vereinbarte Teilnahmegebühr oder sonstige fällige Fremd- und Drittkosten nicht oder nicht vollständig spätestens vor Beginn der Veranstaltung bezahlt sind. Die Veranstalterin behält in diesem Fall aber den Anspruch auf Zahlung der Teilnahmegebühren und Kosten.
§ 9 Umbuchung durch die Teilnehmerin oder Ersatzperson
- Die Teilnehmerin kann, soweit sie nicht selbst teilnehmen kann, eine Ersatzteilnehmerin stellen, soweit diese die Zulassungskriterien erfüllt und die Veranstaltung noch nicht begonnen hat, oder auf einen anderen Termin umbuchen; die Umbuchung auf einen anderen Termin steht unter dem Vorbehalt der Zustimmung durch die Veranstalterin.
- Soweit die Veranstalterin pro Teilnehmerin an die von ihr gemietete Veranstaltungsstätte eine Pauschale für Gastronomie/Catering usw. (Tagungspauschale, Verpflegungspauschale) zahlen muss, so ist die Teilnehmerin im Falle einer Umbuchung auf einen anderen Termin verpflichtet, diese Pauschale bzw. die dort entstandenen Stornierungskosten zu erstatten. Dies gilt entsprechend für andere Fremdkosten, die bei Dritten entstehen. Dies gilt auch, wenn die Teilnehmerin die Tagungspauschale oder sonstige Fremdkosten direkt dem jeweiligen Leistungsträger schuldet und der Leistungsträger diese Kosten bei der Veranstalterin geltend macht; insoweit ist die Teilnehmerin zur Freistellung verpflichtet.
§ 10 Höhere Gewalt
- Im Falle Höherer Gewalt, die zu einer Nichtdurchführung des Vertrages, einem Abbruch oder einer Unterbrechung der Veranstaltung führt, kann die Veranstalterin von der Teilnehmerin die angefallenen Kosten und die bis dahin erbrachten Leistungen ersetzt bzw. vergütet verlangen, soweit es sich bei der Teilnehmerin um eine Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB handelt und die Veranstalterin die Leistungen nicht zumutbar anderweitig verwerten kann oder bösgläubig zu verwerten unterlässt.
- Die Veranstalterin kann die Veranstaltung auch aus Gründen der Pietät absagen bzw. der Teilnehmerin einen alternativen Termin anbieten. Pietätsgründe sind gegeben, wenn zumindest auch in der Region des Veranstaltungsortes Trauerbeflaggung angeordnet ist oder vorgenommen wird oder sie bevorsteht, oder wenn ein schwerer Unfall bzw. Unglück innerhalb 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn geschieht, über das in der Region des Veranstaltungsortes in der überwiegenden Anzahl der Medien berichtet wird, oder wenn der Vorfall vor mehr als 24 Stunden geschehen ist, aber die Berichterstattung in der überwiegenden Anzahl der Medien durch Sondersendungen noch präsent ist, oder wenn vergleichbare Veranstaltungen aufgrund desselben Vorfalls abgesagt werden. In diesem Fall gilt die Kostenfolge aus Absatz 1, im Übrigen erstattet die Veranstalterin den Eintrittspreis ohne etwa angefallene Vorverkaufsgebühren zurück. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
- Beruft sich ein Dienstleister bzw. Leistungsträger der Veranstalterin auf Höhere Gewalt und führt die im Nachunternehmerverhältnis geschuldete Leistung daher nicht aus, so wird auch die Veranstalterin von ihrer Leistungspflicht gegenüber der Teilnehmerin frei, soweit sie diese gegenüber der Teilnehmerin selbst schuldet und die Teilnehmerin Unternehmerin im Sinne des § 14 BGB ist.
§ 11 Datenschutz
- Soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Vertrages notwendig ist, wird die Veranstalterin die personenbezogenen Daten der Teilnehmerin erheben, verarbeiten und nutzen. Die Veranstalterin wird diese insbesondere nicht verkaufen oder in sonstiger Weise verwerten. Nur auf behördliche oder gesetzliche Anforderungen sowie bei gesetzlichen Mitteilungspflichten wird sie die Daten verarbeiten, insbesondere an die staatlichen Stellen übermitteln.
- Im Übrigen gelten die Datenschutzhinweise der Veranstalterin.
§ 12 Haftung der Veranstalterin
- Die Veranstalterin haftet für bei der Teilnehmerin verursachte Sach- und Vermögensschäden unbeschränkt, soweit sie von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurden.
- Die Veranstalterin haftet für bei der Teilnehmerin verursachte Sach- und Vermögensschäden, soweit sie von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen leicht fahrlässig verursacht wurden, hingegen nur im Falle der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmerin regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflicht). Die Haftung der Veranstalterin für leichte Fahrlässigkeit ist in der Höhe beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss.
- Für bei der Teilnehmerin von ihr oder ihren Erfüllungsgehilfen verursachte Schäden an Leben, Körper und Gesundheit haftet die Veranstalterin hingegen in vollem Umfang, also für jede Art von Fahrlässigkeit und für Vorsatz.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
- Erfüllungsort ist der Ort der Veranstaltung.
- Als Gerichtsstand wird der Geschäftssitz der Veranstalterin vereinbart, wenn die Teilnehmerin Kauffrau ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Die Veranstalterin ist aber berechtigt, in diesem Fall auch am Sitz der Teilnehmerin zu klagen.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Stand der Teilnahmebedingungen: Juni 2020.
Geschäftsbedingungen für die Erstellung
einer Webseite & Social Media Leistungen
§ 1 Vertragsschluss, Geltung der Vertragsbedingungen
(1) Ein Vertrag zwischen einer Kundin und der Feminess Media – Feminess – Marina Friess-Henze (nachfolgend: Feminess) kommt durch Annahme eines Angebotes durch die jeweils andere Vertragspartei zustande. Der Vertragsschluss kann per Textform (z.B. E-Mail) erfolgen.
(2) Es gelten ausschließlich die AGB von Feminess. Anderweitige oder von diesen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen der Kundin werden nicht anerkannt, es sei denn, dass ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt wurde. Diese Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn Feminess in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Vertragsbedingungen abweichenden Bedingungen der Kundin ihre Leistungen an ihr vorbehaltlos erbringt.
(3) Der Vertrag wird ausschließlich mit Unternehmern geschlossen. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(4) Feminess darf zur Leistungserbringung Subunternehmer beauftragen, ohne dass es einer Zustimmung der Kundin bedarf.
§ 2 Vergütung & Zahlungsbedingungen
(1) Alle Angebote sind Bruttoangebote inklusive der aktuellen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu begleichen. Die individuelle Zahlungsvereinbarung wird auf dem Anmeldeformular von der Kundin notiert und mit der Zusendung der Rechnung bestätigt.
(2) Kommt die Kundin mit der Zahlung in Verzug, ist Feminess berechtigt Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu fordern. Die Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung eines höheren Schadens durch Feminess nicht aus.
wie YouTube etc. ist ohne schriftliche Einwilligung von Feminess absolut untersagt.
(3) Das Aufnehmen / Aufzeichnen der Seminare in Ton, Bild oder Film ist nur mit schriftlicher Genehmigung von Feminess gestattet.
(4) Die Kundin erwirbt keinerlei Rechte, die Inhalte der Expertinnen sowie Schulungs- oder Informationsmaterial der Trainings kommerziell zu nutzen, zu kopieren, digital zu vervielfältigen oder Dritten anderweitig ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Feminess zugänglich zu machen. Es wird betont, dass die Weitergabe der Video-Zugänge und Workbooks an Dritte untersagt ist. Es ist der Kundin untersagt, Seminarinhalte ganz oder in Teilen zu reproduzieren.
(5) Werden Veranstaltungen von Feminess gefilmt, so willigt die Kundin für alle gegenwärtig bekannten und zukünftig bekanntwerdenden Medienformen unentgeltlich darin ein, so dass Feminess berechtigt ist, Bild und/oder Tonaufnahmen ihrer Person auf der jeweiligen Veranstaltung zu erstellen, vervielfältigen, senden oder senden zu lassen. Zudem willigt die Kundin ein, dass audiovisuelle Medien zu Werbezwecken von Veranstaltungen genutzt werden dürfen.
§ 3 Besondere Bedingungen für Social Media Management
(1) Feminess kann keine Erfolgsgarantie hinsichtlich der Entwicklung eines Social Media Profiles aussprechen und schuldet insbesondere keine bestimmte Anzahl von Followern oder Likes.
(2) Feminess ist nicht verantwortlich, wenn es zu einer Verringerung der Zugriffszahlen, Followern oder sonstiger empirischer Messdaten kommt. Auf § 9 wird verwiesen.
(3) Leistungen, die gegen die Nutzungsbedingungen des sozialen Netzwerkes verstoßen können nicht gefordert werden und erfolgen auf Risiko der Kundin.
§ 4 Besondere Bedingungen für Fotografie-Leistungen
(1) Reisekosten sind im Preis enthalten, sofern die Anfahrt ab Sitz von Feminess innerhalb eines Radius von 50 km liegt. Eine darüber hinausgehende Entfernung ist mit einer Fahrtkostenpauschale in Höhe von 0,50 EUR pro gefahrenem Kilometer zu vergüten. Sofern eine Übernachtung, Bahnfahrt (2. Klasse) oder ein Flug (Economy) erforderlich ist, gehen die Kosten zu Lasten der Kundin.
(2) Feminess ist berechtigt angefertigte Bilder zu Werbezwecken nach freiem Belieben zu verwenden. Sofern auf dem Material Personen zu identifizieren sind, steht diesen Personen ein Widerrufsrecht bzgl. der Einwilligung zu.
(3) Die Art und Weise der Bearbeitung von Bildern obliegt Feminess. Die Kundin hat keinen Anspruch auf Erhalt des Rohmaterials oder auf besondere Retuschierungen, soweit nicht ausdrücklich vereinbart.
(4) Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.) sind im Honorar des Anbieters nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittlichen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.
(5) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Lichtbilder im Eigentum von Feminess.
(6) Wünscht die Kundin gegen Aufpreis Aufnahmen mit Drohnen gilt Folgendes: Solche Aufnahmen werden ausschließlich im Rahmen der geltenden Sicherheitsanforderungen, sowie der geltenden Gesetze und behördlichen Genehmigungen erbracht. Die Kundin kann Leistungen außerhalb dieser Rahmenbedingungen nicht beauftragen oder verlangen. Kosten für ggf. erforderliche Genehmigungen sind von der Kundin zu tragen.
(7) Feminess ist berechtigt den Fototermin kurzfristig abzusagen, wenn dies aufgrund von Wetterbedingungen oder Krankheit des Personals von Feminess erforderlich ist. Feminess informiert die Kundin in diesem Fall so früh wie möglich über den Ausfall des Fototermins. Treten schlechte Wetterbedingungen während der Durchführung eines Termins auf, so ist Feminess berechtigt den Termin zu unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt fortzusetzen oder vollständig abzubrechen. Der Kundin entstehen keine Mehrkosten bei Abbruch oder Verschiebung des Termins durch Feminess. Feminess bietet bei Ausfall oder Abbruch des Fototermins einen Ersatztermin an.
(8) Feminess archiviert die Aufnahmen ohne Rechtspflicht für bis zu drei Jahre. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung nach Zurverfügungstellung stehen der Kundin keinerlei Ansprüche zu.
§ 5 Besondere Bedingungen das für Branding
(1) Feminess ist in der Gestaltung grundsätzlich frei. Die Kundin hat keinen Anspruch auf mehr als drei Erstvorschläge und zwei Korrekturschleifen. Unverhältnismäßige Änderungswünsche können von Feminess zurückgewiesen werden.
(2) Die Leistung beinhaltet die fernmündliche Beratung. Eine Beratung vor Ort ist nicht geschuldet. Sofern ein Beratungsbedarf über die Zeitdauer von 1h hinaus erforderlich wird, ist dies gesondert zu vergüten. Feminess weist die Kundin in diesem Fall auf die entstehenden Kosten hin.
(3) Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben die gelieferten Grafiken im Eigentum von Feminess.
§ 6 Gewährleistung
(1) Feminess gewährleistet, dass erstelle Inhalte vertragsgemäß erstellt sind und keine Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern.
(2) Feminess erbringt die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Lieferung eines fehlerfreien Programmstandes. Unwesentliche Abweichungen von den Vereinbarungen und die Verweigerung von technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu realisierenden Wünschen der Kundin berechtigen nicht zur Gewährleistung.
(3) Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme.
(4) Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sein denn, dass die absolute Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist.
(5) Eine zusätzliche Garantie besteht bei den von Feminess gelieferten Waren nur, wenn diese ausdrücklich in der Auftragsbestätigung zu dem jeweiligen Artikel abgegeben wurde.
§ 7 Haftung
(1) Ansprüche der Kundin auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche der Kundin aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Feminess, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Feminess nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche der Kundin aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Feminess schuldet keinen bestimmten Erfolg. Feminess steht insbesondere nicht dafür ein, dass bei Anwendung der Hinweise aus den Kursen der von der Kundin erhoffte Effekt eintritt. Feminess schuldet keine Rechtsberatung. Die Kundin ist selbst dafür verantwortlich, dass Ihre Auftritte und Inhalte den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen.
(4) Der Teilnehmer ist für die mitgebrachten Wertgegenstände selbst verantwortlich. Feminess übernimmt keine Haftung bei Diebstahl, Verlust oder Beschädigung der Wertgegenstände.
(5) Die Einschränkungen der Abs. 1 bis 4 gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Feminess, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
(6) Die sich aus Abs. 1 bis 4 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit Feminess den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit die Parteien eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 8 Rechte Dritter
(1) Feminess steht dafür ein, dass der Ausübung der der Kundin durch diesen Vertrag eingeräumten Rechte keine Rechte Dritter entgegenstehen. Soweit Feminess für die Erstellung der Inhalte von Dritten entwickelte Basistechnologie oder Software (z.B. WordPress) benutzt, sichert Feminess zu, über die dafür erforderlichen Bearbeitungsrechte zu verfügen und zur Einräumung der Rechte an der Basistechnologie und der von der Kundin im Übrigen für die Erstellung der Vertragssoftware benutzten Software berechtigt zu sein. Die Lizenzbedingungen von Open Source Software können von Feminess nicht beeinflusst werden und sind von der Kundin zu beachten.
(2) Sofern die Kundin gegenüber Feminess Inhalte für die Bearbeitung zur Verfügung stellt, versichert diese, dass Sie die erforderlichen Rechte hieran besitzt und stellt Feminess von Ansprüchen Dritter diesbezüglich frei.
§ 9 Geheimhaltung
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, USB-Sticks, Speicherkarten, interaktive Produkte und solche anderen Daten, die Filme und/oder Hörspiele und/oder sonstige urheberrechtlich geschützte Materialien der Kundin oder mit der Kundin verbundener Unternehmen enthalten.
(2) Beide Parteien verpflichten sich, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden.
(3) Beide Parteien verpflichten sich, die Geheimhaltungspflicht sämtlichen Angestellten, und/oder Dritten (bspw. Lieferanten, Grafiker, Repro-Anstalten, Druckereien, Filmproduzenten, Tonstudios etc.), die Zugang zu den vorbezeichneten Geschäftsvorgängen haben, aufzuerlegen.
(4) Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen,
a) die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren.
b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe durch den Auftragnehmer bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,
c) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,
d) die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,
e) die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den Vertraulichen Informationen entwickelt hat,
f.) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
§ 10 Referenznennung und Kennzeichnung
(1) Feminess ist berechtigt die Kundin als Referenz auf der Feminess Webseite oder in Social Media Auftritten zu benennen. Eine abweichende Vereinbarung bedarf der Textform.
(2) Feminess ist berechtigt auf der für die Kundin erstellten Webseite einen Hinweis auf Feminess (z.B. in Form eines Links zur Feminess Webseite) anzubringen. Diese Kennzeichnung darf ohne ausdrückliche Zustimmung von Feminess nicht entfernt werden.
§ 11 Fertigstellungszeit
(1) Sofern die Parteien eine Fertigstellungszeit vereinbaren, verlängert sich diese im Falle höherer Gewalt oder bei Unterlassung der Mitwirkungspflichten durch die Kundin.
(2) Sofern die Kundin Änderungen wünscht, verlängert sich die Frist entsprechend.
(3) Vereinbaren die Parteien keine konkrete Frist, so ist Feminess verpflichtet die Leistungserbringung zeitnah vorzunehmen, wobei die aktuelle Auftragslage und die personellen Kapazitäten zu berücksichtigen sind.
§ 12 Kündigung
(1) Die ordentliche Kündigung wird ausgeschlossen. Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(2) Im Falle einer Kündigung sind die bis dahin erbrachte Leistungen zu vergüten.
(3) Die Kündigung bedarf zur Wirksamkeit der Schriftform. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Kündigung ist der Zugang der schriftlichen Kündigungserklärung.
§ 13 Datenschutz
(1) Die Kundin ist mit der Speicherung persönlicher Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Feminess, unter Beachtung der Datenschutzgesetze, insbesondere dem BDSG und der DSGVO einverstanden. Eine Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt nicht, soweit dies nicht zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist oder eine Einwilligung der Kundin vorliegt.
(2) Soweit die Kundin die Daten von Dritten übermittelt oder Feminess Zugriff auf solche Daten gewährt, versichert diese, dass sie eine Einwilligung vom Dritten eingeholt hat und stellt Feminess von jeglichen Ansprüchen diesbezüglich frei.
(3) Die Rechte der Kundin bzw. des von der Datenverarbeitung Betroffenen ergeben sich dabei im Einzelnen insbesondere aus den folgenden Normen der DSGVO:
-
- Artikel 7 Abs. 3 – Recht auf Widerruf einer datenschutzrechtlichen Einwilligung
-
- Artikel 15 – Auskunftsrecht der betroffenen Person, Recht auf Bestätigung und Zurverfügungstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten
-
- Artikel 16 – Recht auf Berichtigung
-
- Artikel 17 – Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)
-
- Artikel 18 – Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
-
- Artikel 20 – Recht auf Datenübertragbarkeit
-
- Artikel 21 – Widerspruchsrecht
-
- Artikel 22 – Recht, nicht einer ausschließlich auf einer automatisierten Verarbeitung – einschließlich Profiling – beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden
- Artikel 77 – Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
(4) Zur Ausübung der Rechte, wird die Kundin bzw. der Betroffene gebeten sich an Feminess oder bei Beschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde zu wenden.
(5) Es gelten im Übrigen die Datenschutzbestimmungen von Feminess: www.feminess.de/datenschutz
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbes. des Staates, in dem der Aussteller als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
(2) Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen den Parteien ist der Sitz des Veranstalters in Rommerskirchen.
(3) Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.
Stand: 03.2019
Sponsoring-Bedingungen
§ 1 Allgemeines, Vertragsschluss
Für die Geschäftsbeziehung zwischen FEMINESS (nachfolgend: „Veranstalter“) und dem Sponsor einer Veranstaltung (nachfolgend: „Sponsor“) gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Fassung. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Sponsors werden nicht anerkannt, es sei denn, der Veranstalter stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
Der Veranstalter schließt den Vertrag ausschließlich mit Unternehmern.
Der Aussteller ist Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, soweit der Zweck der georderten Lieferungen und Leistungen nicht überwiegend seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Dagegen ist Unternehmer gemäß § 14 BGB jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
Der Vertrag bedarf zur Wirksamkeit mindestens der Textform.
Der Veranstalter behält sich vor Sponsoren abzulehnen, die nicht zur Veranstaltung passen. Einer Begründung darf es hierfür nicht.
§ 2 Zahlungsbedingungen
50% der Summe ist spätestens 2 Wochen nach Vertragsabschluss zu überweisen. Die Restzahlung ist 6 Wochen vor dem Kongress zu leisten.
Kommt der Sponsor mit der Zahlung in Verzug, ist der Veranstalter berechtigt Verzugszinsen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu fordern. Die Zahlung von Verzugszinsen schließt die Geltendmachung eines höheren Schadens durch den Veranstalter nicht aus.
§ 3 Aufgaben des Sponsors
Alle zur Durchführung der Sponsorenleistung notwendigen Maßnahmen (technische Vorbereitungen, Installationen, Druckaufträge, Gestaltung und Layout, Annonce, personelle Besetzungen, usw.) werden vom Sponsor selbst getragen.
Der Sponsor benennt spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss einen verantwortlichen Ansprechpartner im Unternehmen. Der Veranstalter benennt ebenfalls einen Ansprechpartner (siehe unten).
§ 4 Haftung des Veranstalters
Ansprüche des Sponsors auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Sponsors aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Veranstalter nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche des Sponsors aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Die Einschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters, wenn Ansprüche direkt gegen diese geltend gemacht werden.
§ 5 Werbemaßnahmen
Alle für die Werbemaßnahmen erforderlichen Inhalte sind vom Sponsor zu stellen. Gegen Aufpreis kann der Veranstalter mit der Erstellung von Werbematerialien beauftragt werden. Soweit der Sponsor dem Veranstalter hierfür Material zur Verfügung stellt, versichert dieser, dass er im Besitz aller erforderlichen Rechte ist und Rechte Dritter (u.a. Urheberrechte Markenrechte) nicht entgegenstehen. Sofern der Veranstalter von Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen wird, stellt der Sponsor den Veranstalter von diesen Ansprüchen frei.
Der Sponsor verpflichtet sich im Rahmen seiner Werbemaßnahmen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen.
Der Veranstalter behält sich vor, den Sponsor bei Verstoß gegen die Bedingungen von der Veranstaltung auszuschließen. Eine Rückerstattung der Gebühren erfolgt in diesem Fall nicht.
Im Rahmen der Veranstaltung wird, sofern nicht anders vereinbart, ein Interview mit einer vom Sponsor zu benennender Person geführt. In der Art der Fragestellung ist der Veranstalter frei. Zu behandelnde Themen können jedoch im Vorfeld besprochen werden.
Der Sponsor ist für die Einhaltung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen selbst verantwortlich.
Es besteht kein Konkurrenzschutz für den Sponsor. Der Veranstalter ist berechtigt auch Mitbewerber als Sponsor der Veranstaltung vorzustellen.
§ 6 Messestand
Der Sponsor erhält auf der Veranstaltung einen eigenen Stand. Es gelten die Aufstellungsbedingungen des Veranstalters, auf die hiermit Bezug genommen wird.
§ 7 Referenznennung und Werbung durch den Veranstalter
Der Veranstalter bewirbt den Sponsor je nach gewähltem Paket auf der Homepage, sowie auf sozialen Kanälen und im Newsletter des Veranstalters. Art und Intensität der Werbung stehen dem Veranstalter frei.
Der Sponsor räumt dem Veranstalter alle erforderlichen Nutzungsrechte für die o.g. Werbemaßnahmen ein. Die Nutzungsrechte sind zeitlich unbeschränkt, inhaltlich unbeschränkt (sofern zum o.g. Zweck dienlich) und unentgeltlich zu gewähren.
§ 8 Schlussbestimmungen
Auf Verträge zwischen den Parteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen den Parteien ist der Sitz des Veranstalters in Rommerskirchen.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Anstelle der unwirksamen Punkte treten, soweit vorhanden, die gesetzlichen Vorschriften. Soweit dies für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde, wird der Vertrag jedoch im Ganzen unwirksam.